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Grundstücksteilung

Nach den Vorgaben im Vermessungsantrag werden bei der Teilungsvermessung die neuen Grundstücksgrenzen in die bestehenden Eigentumsgrenzen eingefügt. Die Ergebnisse der Vermessung werden anschließend vom Vermessungsamt für den Eintrag ins Grundbuch vorbereitet.

Wer kann die Teilungsmessung eines Grundstücks ausführen?
Zuständig für die Teilungsvermessung von Grundstücken und ihren Nachweis im Liegenschaftskataster sind die staatlichen Vermessungsämter.
Welches Vermessungsamt ist zuständig?
Das zuständige Vermessungsamt finden Sie hier.
Geben Sie bitte dort die Postleitzahl und/oder den Ort ein, in dem Ihr Grundstück liegt.
Kann ich die Vermessung online beantragen?
Über den nebenstehenden Link Vermessungsantrag kann ein Dokument online ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden. Den ausgefüllten und unterzeichneten Antrag senden Sie an das zuständige Vermessungsamt.
Wie schnell kann die Vermessung erfolgen?
Brauchen Sie das Vermessungsergebnis sehr rasch, können Sie die vordringliche Erledigung gegen einen Gebührenzuschlag beantragen. Ihr Antrag wird dann außer der Reihe ausgeführt und umgehend, längstens innerhalb eines Monats erledigt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie alle Angaben und Unterlagen vorgelegt haben.
Ist eine Beurkundung durch einen Notar notwendig?
Der Eintrag einer Grundstücksteilung in das Grundbuch setzt eine öffentliche Beurkundung voraus. Hierfür zuständig ist grundsätzlich der Notar.
Was kostet eine Teilungsmessung?
Die Gebühren richten sich nach den Gebührenvorschriften der Bayerischen Vermessungsverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.
Die Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Teilungsvermessung berechnen sich nach der Anzahl der beim Vermessungstermin festgestellten alten und der festgelegten neuen Grenzpunkte, der Anzahl der neu gebildeten Flurstücke und dem Bodenwert des vermessenen Grundstücks. Über die genauen Kosten (Preis) informiert Sie gerne Ihr Vermessungsamt
Zusätzliche Kosten fallen für die Feldgeschworenen an, die für das Anbringen der Grenzzeichen zuständig sind und unsere Mitarbeiter im Außendienst unterstützen. Die Gebühren für die Feldgeschworenen legen die Landkreise oder kreisfreien Städte fest.
Materialkosten entstehen für die neuen Grenzzeichen.
Ein Beispiel für die Kostenberechnung finden Sie im Faltblatt Grundstücksvermessung.
Wie läuft die Vermessung ab?
Antragstellung beim zuständigen Vermessungsamt
Den Antrag auf Vermessung kann der Grundstückseigentümer stellen oder jemand, der ein berechtigtes Interesse (z. B. Käufer) nachweisen kann und im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer handelt. Im Antrag ist anzugeben, wer die Gebühren der Vermessung trägt. Bei der Festlegung der neuen Grenzen sind den Beteiligten u. U. durch baurechtliche Bestimmungen gewisse Schranken gesetzt. Baurechtliche Voraussetzungen der Teilung werden vom Vermessungsamt nicht geprüft und liegen im Verantwortungsbereich der Beteiligten.
Ladung zum Vermessungstermin
Die von der Vermessung betroffenen Personen werden rechtzeitig zum Termin geladen. Die geladenen Personen können sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
Vermessung vor Ort
Die Mitarbeiter des Vermessungsamts überprüfen in der Örtlichkeit zunächst die Umfangsgrenzen des Grundstücks. Erst dann können die neuen Grundstücksgrenzen abgesteckt und mit Grenzzeichen gekennzeichnet (abgemarkt) werden. Dabei sind die Mitarbeiter des Vermessungsamts berechtigt, Grundstücke zu betreten oder zu befahren. Über die Abmarkung wird ein Protokoll gefertigt, das von den Beteiligten bzw. ihren Vertretern unterschrieben wird. Beteiligte, die nicht anwesend sind, erhalten vom Vermessungsamt einen Bescheid über die vorgenommenen Abmarkungshandlungen.
Ergebnis der Vermessung
Aufgrund der Vermessung wird am Vermessungsamt ein sog. Fortführungsnachweis erstellt, der die Veränderungen am Grundstück dokumentiert. Der Fortführungsnachweis wird dem Notar zugesandt und ist Grundlage für die notarielle Beurkundung. Nach der Bearbeitung durch den Notar erhält das Grundbuchamt den Fortführungsnachweis, um die Grundstücksteilung im Grundbuch einzutragen.

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